Revision des Anhangs 1.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) plant im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), den Anhang 1.10 ChemRRV (SR 814.81) (Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) zum 1. Februar 2021 an die Entwicklung in der EU anzupassen.
In den Anhang 1.10 der ChemRRV werden 15 weitere Einträge von Stoffen aufgenommen. Diese krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (CMR-Stoffe) dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden.
Die Anpassungen haben das Ziel ein gleichwertig hohes Schutzniveau in der Schweiz sicherzustellen.
Gesetzesthema: 813 Chemikalien
Beitragsdatum: 20.12.2020
Newsletter: Nr. 36 | 21.09.2020-08.12.2020
Schlagworte: REACH, Umweltschutz