Weitere Anpassungen der Anhänge Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Am 17. April 2019 wurde die Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) bezüglicher verschiedener Anhänge beschlossen. Wir haben über diese Änderung in unserem Newsletter Nr. 31 vom 13. Mal 2019 berichtet. Der erläuternde Bericht des Bundesamt für Umwelt (BAFU) beleuchtet den Hintergrund dieser damals beschlossenen Änderungen.
Das Inkrafttreten der Änderungen wurde zeitlich gestaffelt, ein Teil davon wurde vollzogen, ein Rest wurde gerade eben in Kraft gesetzt bzw. wird in den nächsten Jahren in Kraft gesetzt (Quelle Änderung der ChemRRV):
- Inkrafttreten am 1. Dezember 2020: Anhang 1.16 (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen), Ziffer 3 (Fluoralkylsilanole und ihre Derivate) und Anhang 2.4 (Biozidprodukte), Ziffer 4bis (Biozidprodukte gegen Algen und Moose); (s. auch unseren Newsletter Nr. 35)
- Inkrafttreten am 1. Juni 2021: Anhang 1.9 (Stoffe mit flammhemmender Wirkung), Ziffer 3 (Anorganische Ammoniumsalze), Anhang 1.16 (Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen), Ziffern 2 (Perfluoroctansäure und Vorläuferverbindungen) und 4 (Übergangsbestimmungen), Anhang 2.2 (Reinigungsmittel, Desodorierungsmittel und kosmetische Mittel);
Inkrafttreten am 1. Juni 2024: Anhang 2.11 (Löschmittel), Ziffer 4 (Verwendung).
Die Details der geänderten Anhänge bzw. die Auflistung der Stoffe können dem Änderungstext der ChemRRV entnommen werden.
Gesetzesthema: 813 Chemikalien
Beitragsdatum: 20.12.2020
Newsletter: Nr. 36 | 21.09.2020-08.12.2020
Schlagworte: REACH, Umweltschutz