Holzhandelsverordnung
Die neue Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (HHV, SR 814.021) , tritt auf den 01.01.2022 in Kraft. Der Bundesrat hat das revidierte Umweltschutzgesetz zum Verbot des Handels von illegal geschlagenem Holz und den daraus gefertigten Produkten auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt (s. unser Beitrag zu Änderung des Umweltschutzgesetzes). Das revidierte Gesetz wurde 2019 vom Parlament angenommen und bildet die gesetzliche Grundlage für die neue Holzhandelsverordnung (HHV), die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft tritt (erläuternder Bericht). Mit der HHV schafft die Schweiz im Auftrag des Parlaments eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union ( Verordnung (EU) Nr. 995/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen).
Kern der Verordnung ist eine neue Sorgfaltspflicht für jene, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen: Sie müssen nachweisen können, dass sie Risiken im Zusammenhang mit der Illegalität systematisch bewertet und, wo vorhanden, auf ein vernachlässigbares Mass reduziert haben. Händler müssen die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen. Ziel ist es, dass kein Holz und keine Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die illegal geschlagen oder gehandelt wurden. Durch die Bekämpfung des illegalen Holzschlags und -handels werden die Entwaldung, aber auch der Verlust der Biodiversität eingedämmt.
Kommentar: Die neue Verordnung betrifft Organisationen, welche Holzhandel (s. unser früherer Beitrag zu diesem Thema) betreiben oder Holzerzeugnisse produzieren bzw. verkaufen. Mit diesem Thema verbunden ist u.a. auch die Problematik, dass die Holzdeklaration oft ungenügend ist (s. unser Beitrag).
Gesetzesthema: 814 Umweltschutz
Beitragsdatum: 08.02.2022
Newsletter: Nr. 40 | 16.12.2021-01.04.2022
Schlagworte: Holzdeklaration, Lieferketten, Sorgfaltspflicht