Infoschreiben 2021/8: Produktionslandangabe
Produktionslandangabe von Lebensmitteln und Herkunftsangabe von Zutaten (Publikation – Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, BLV).
Grundsätzlich ist in der Schweiz das Produktionsland bei sämtlichen Lebensmitteln zwingend anzugeben. Bei verarbeiteten Produkten kann gemäss Art. 15 Abs. 4 der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden. Weiter wird verlangt, dass die Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten angegeben wird, falls die Aufmachung des Lebensmittels darauf schliessen lässt, dass die Zutat eine Herkunft hat, die nicht zutrifft.
Das Informationsschreiben 2021/8 hat zum Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen, welche den Pflichten zur Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln und zur Angabe der Herkunft von Zutaten zu Grunde liegen sowie häufig wiederkehrende Fragen zur Kennzeichnung zu präzisieren.
Unser Kommentar: Falls Sie selber Etiketten erstellen (insb. mit komplexer Herkunftsdeklaration) sind in diesem Informationsschreiben nützliche Auslegungen zu finden (zulässige Länder und Abkürzungen, Brexit, Swissness usw.). Ansonsten helfen Ihnen die Spezialisten von Gasser und Partner gerne weiter.
Gesetzesthema: 817 Lebensmittel
Beitragsdatum: 15.12.2021
Newsletter: Nr. 39 | 16.07.2021-15.12.2021
Schlagworte: Informationsschreiben BLV, Produktionsland