Infoschreiben 2024/2: Produktionslandangabe von Lebensmitteln und Herkunftsangabe von Zutaten
Das BLV-Informationsschreiben 2024/2 Produktionslandangabe von Lebensmitteln und Herkunftsangabe von Zutaten hat zum Ziel, die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuzeigen, welche den Pflichten zur Angabe des Produktionslandes von Lebensmitteln und zur Angabe der Herkunft von Zutaten zu Grunde liegen sowie häufig wiederkehrende Fragen zur Kennzeichnung zu beantworten. Dies auf Grund der im Parlament zu diesen Themen geführten ausführlichen Diskussionen, welche gezeigt haben, dass der Frage der Produktionsland- und der Herkunftsangabe eine erhebliche politische Bedeutung zukommt.
Zulässige Angaben des Produktionslands
Als Produktionsland dürfen grundsätzlich nur Länder aufgeführt werden, die von der Schweiz völkerrechtlich als Staat anerkannt werden. Massgebend ist die Liste der Staatenbezeichnungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Zu beachten ist, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit), die in den Ländern des Vereinigten Königreichs verarbeiteten Lebensmittel als Produktionslandangabe nicht mehr die Abkürzung „EU“ tragen dürfen. Die offizielle Bezeichnung lautet nun „Vereinigtes Königreich“, mit der Abkürzung „GB“.
Neu wurde präzisiert, dass ein Lebensmittel, das lediglich durch das Backen eines bereits geformten Teiglings eine neue Sachbezeichnung (oder seine charakteristischen Eigenschaften) erhalten hat, nicht als genügend be-/verarbeitet gilt. Dies bedeutet, dass ein Teigling, der im Land „X“ hergestellt, tiefgefroren importiert und in der Schweiz aufgebacken wurde, als Produktionsland Land „X“ tragen muss. Hingegen kann für eine Feinbackware, die in der Schweiz aus einem importierten Bestandteil hergestellt wird, als Produktionsland „Schweiz“ angegeben werden.
Herkunftsdeklaration und Produktionslandangabe bei Fleisch und Fisch
Um eine genauere Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, müssen für einzelne Fleischstücke zusätzlich die Bewilligungsnummern des Schlachtbetriebes und des Zerlegebetriebes angegeben werden. Wenn also das Fleisch aus verschiedenen Schlachtbetrieben stammt, müssen alle Bewilligungsnummern angegeben werden.
Bei bestimmten auf See gefangenen Fischereierzeugnissen ist anstelle des Produktionslandes das Fangebiet nach Anhang 4 LIV anzugeben.
Angabe der Herkunft von Zutaten
Als Herkunft einer Zutat gilt grundsätzlich die Herkunft des Ausgangsprodukts (Rohstoff). Wenn z. B. die Herkunft der Zutat „Mehl“ eines Lebensmittels angegeben werden muss, muss die Herkunft des Weizens angegeben werden und nicht das Land, in dem der Weizen zu Mehl vermahlen wurde. Falls die Zutat aus mehreren Ländern stammt, müssen alle Herkunftsländer aufgeführt werden. Eine Auswahlliste mit möglichen Herkunftsländern ist nicht erlaubt.
Kommentar: Das Informationsschreiben 2024/2 ersetzt das Informationsschreiben 2021/8. Wir empfehlen allen Kunden, die Angaben zur Herkunftsdeklaration und Produktionslandangabe machen, diese Informationen durchzugehen. Das Infoschreiben enthält auch weitere Hinweise u. a. zur Angabe des übergeordneten geografischen Raumes Artikel 15 Absatz 4 LIV, zum Offenverkauf, zu Swissness sowie der Deklaration von Produktionsland- oder Herkunftsangaben, wenn ein Lebensmittel auf unterschiedlichen Märkten in Verkehr ist (z. B. Schweiz und EU).
Gesetzesthema: 817 Lebensmittel
Beitragsdatum: 09.08.2024
Newsletter: Nr. 50 | 01.07.2024-30.09.2024
Schlagworte: Deklaration, Fischerei, Fleisch, Kennzeichnung, Konsumentenschutz, Lebensmittel, Produktionsland, Zusatzstoffe