Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Deutschland – Fortsetzung
Wir haben in einem früheren Beitrag zum Sorgfaltspflichtengesetz bzw. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (engl. Abkürzung CSR) in Deutschland berichtet. Das Sorgfaltspflichtengesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Durch das Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Grösse verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.
Das Gesetz gilt ab 1.1. 2023 verbindlich für grosse Unternehmen mit mindestens 3’000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen), und ab 2024 dann für alle Unternehmen mit mindestens 1’000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 2’900 Unternehmen) (s. CSR-Seite Deutschland).
Unser Kommentar: Auch Schweizer Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen nach Deutschland exportieren, und Teil einer Lieferkette sind, werden von deutschen Unternehmen fortan sehr genau überwacht werden müssen. Bereits ab dem Jahr 2023 sehen sich damit auch Schweizer Unternehmen indirekt den Anforderungen des LkSG ausgesetzt und werden von ihren Kunden aus Deutschland zu deren Einhaltung vertraglich verpflichtet werden. Zudem wird die EU – wie in einem anderen Beitrag von uns berichtet – sehr wahrscheinlich noch dieses Jahr ein Sorgfaltspflichtengesetz verabschieden. Genug Gründe, dass sich exportierende Firmen oder solche mit Zweigniederlassungen in Deutschland bzw. der EU mit dem Thema beschäftigen müssen.
Gesetzesthema: EU-Gesetzgebung sonstiges
Beitragsdatum: 17.02.2023
Newsletter: Nr. 44 | 01.01.2023-31.03.2023
Schlagworte: Lieferketten, Sorgfaltspflicht