Nachhaltige Unternehmensführung
Die Volksinitiative für verantwortungsvolle Unternehmen wurde am 29. November 2020 an der Urne abgelehnt. Damit traten am 1. Januar 2022 die neuen Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) für eine nachhaltige Unternehmensführung zum Schutz von Mensch und Umwelt gemäss dem Gegenvorschlag des Parlaments in Kraft (s. unser Beitrag vom 07.02.22). Zum einen sind grosse Schweizer Unternehmen seither gesetzlich verpflichtet, über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption sowie über die dagegen ergriffenen Massnahmen Bericht zu erstatten und damit Transparenz zu schaffen. Zum anderen müssen Unternehmen mit Risiken in den sensiblen Bereichen der Kinderarbeit und der sogenannten Konfliktmineralien besondere und weitgehende Sorgfalts- und Berichtserstattungspflichten einhalten. Mit dieser Regelung hat sich die Schweiz für eine international abgestimmte Gesetzgebung entschieden.
An seiner Aussprache vom 2. Dezember 2022 hat der Bundesrat dieses Vorgehen nun erneut bekräftigt. Er räumt dabei der Einhaltung der Menschenrechte und dem Schutz der Umwelt weiterhin einen hohen Stellenwert ein. Die Aussprache erfolgte vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der EU. Einerseits hat die EU inzwischen ihre Richtlinie zur Berichterstattungspflicht über die Nachhaltigkeit revidiert. Andererseits liegt seit Februar 2022 ein Vorschlag der EU-Kommission für eine neue Richtlinie zu weitgehenden Sorgfaltsprüfungspflichten vor, zu der aber erst im Laufe des nächsten Jahres ein Entscheid der EU zu erwarten ist.
In einem Bericht, den das Bundesamt für Justiz (BJ) zusammen mit den fachkundigen Stellen anderer Departemente erarbeitet hat, zeigt die Verwaltung auf, inwiefern sich die geltende Schweizer Gesetzgebung sowie die Aktionspläne für noch mehr Schutz von Mensch und Umwelt von den beschlossenen und geplanten Regelungen in der EU unterscheiden. Der Bericht enthält ausserdem eine erste Einschätzung, wie sich diese EU-Regelungen auf die Schweiz auswirken könnten.
Nachhaltigkeitsberichterstattung – neue Regelung in der EU
Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die EU die bestehende Richtlinie revidiert und am 14.12.22 im Amtsblatt veröffentlicht:
- (Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Englische Bezeichnung: Directive (EU) 2022/2464 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 amending Regulation (EU) No 537/2014, Directive 2004/109/EC, Directive 2006/43/EC and Directive 2013/34/EU, as regards corporate sustainability reporting (Text with EEA relevance), oft verwendete Abkürzung CSRD.
Im Unterschied zur geltenden Regelung in der Schweiz verlangt die EU neu, dass bereits Unternehmen mit 250 Mitarbeitenden über die Risiken ihrer Geschäftstätigkeit in den Bereichen Umwelt, Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption sowie die dazu ergriffenen Massnahmen Bericht erstatten müssen. Ausserdem ist neu die Prüfung der Berichterstattung durch eine externe Revisionsstelle vorgesehen. Da rund 60 Prozent der Schweizer Exporte in die EU fliessen, wird die Schweizer Wirtschaft in hohem Mass von dieser EU-Richtlinie betroffen sein. Das hat zur Folge, dass die oben erwähnte Schweizerische Regelung überarbeitet werden wird.
Sorgfaltspflichten – Entscheid der EU noch ausstehend
Im Gegensatz zur Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist im Bereich der Sorgfaltsprüfungspflichten derzeit noch nicht absehbar, wie die entsprechende Richtlinie der EU dereinst aussehen wird und welchen Ermessensspielraum sie den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie in die nationale Gesetzgebung lässt. Es lassen sich allfällige Konsequenzen einer künftigen EU-Regelung für die Unternehmen in der Schweiz und den hiesigen Wirtschaftsstandort daher auch noch nicht zuverlässig abschätzen. Im Vorschlag der EU-Kommission zuhanden des EU-Parlaments und des EU-Ministerrats ist aber namentlich eine Drittstaatenregelung vorgesehen. Auch Schweizer Unternehmen müssten sich demnach – sofern sie in der EU tätig sind – an die EU-Regulierung halten.
Kommentar: Gewisse Regelungen der EU-Gesetzgebung betreffen jetzt nicht nur grosse und grösste Unternehmungen, sondern auch KMU. Wir verfolgen die Entwicklung weiter, insbesondere was Schweizer Unternehmen betrifft, die in die EU exportieren oder in der EU Tochtergesellschaften haben.
Gesetzesthema: 22 Obligationenrecht, EU-Gesetzgebung sonstiges
Beitragsdatum: 18.01.2023
Newsletter: Nr. 44 | 01.01.2023-31.03.2023
Schlagworte: Lieferketten, Menschenrechte, Nachhaltigkeit, Sorgfaltspflicht