Nährwertkennzeichnung „Big 5“ durch „Big 7“ abgelöst
Bei der Nährwertkennzeichnung können Hersteller nur noch bis zum 31.01.2025 die kleine Nährwertkennzeichnung („Big 5“: Energiewert, Fettgehalt, Kohlenhydrate, Eiweiss und Salz) verwenden. Im Rahmen der Revision im Schweizer Lebensmittelrecht und der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) wird die Nährwertkennzeichnung mit dem EU-Recht harmonisiert. Eine wichtige Änderung ist, dass neu per 01.02.2025 die grosse Nährwertkennzeichnung („Big 7“: Energiewert, Fettgehalt, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiss und Salz) obligatorisch wird (Erläuterungen zur Änderung der LIV, SR 817.022.16).
Kommentar: Prüfen Sie Ihre Lebensmittel bezüglich den Nährwertangaben. Produkte mit kleiner Nährwertkennzeichnung („Big 5“) dürfen nur noch bis zum 31.01.2025 eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Die Nährwertangaben solcher Produktverpackungen müssen in der Nährwerttabelle neu zusätzlich die gesättigten Fettsäuren sowie den Zuckergehalt aufführen. Die entsprechende Webseite des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV, 8. Nährwertdeklaration) wurde leider bis zum Publikationsdatum des Newsletters noch nicht aktualisiert.
Gesetzesthema: 817 Lebensmittel
Beitragsdatum: 27.03.2024
Newsletter: Nr. 48 | 01.01.2024-31.03.2024
Schlagworte: Deklaration, Gesundheitsschutz, Kennzeichnung, Lebensmittelsicherheit, Nährwerte, Revision