Greenwashing – Umweltaussagen
Greenwashing in der EU
Greenwashing – das sind irreführende Aussagen zu vermeintlich umweltfreundlichen Produkten, um diesen einen nachhaltigen Anstrich zu geben. Greenwashing – das ist zugleich ein Thema auf der Agenda der EU-Gesetzgebung. Am 26.03.2024 ist die neue EU-Richtlinie 2024/825 für „besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ in Kraft getreten. Die Umsetzung in den Mitgliedstaaten muss bis zum 27. März 2026 erfolgt sein.
Auf Werbung mit den Begriffen wie „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ trifft man nicht nur beim Einkaufen im Supermarkt – auch in den Lieferketten z.B. industrieller Produktionen werben Anbieter mit positiven Merkmalen ihrer Produkte, bezogen etwa auf den Klimawandel. Die Deutsche Zertifizierungsgesellschaft DQS hat einen Blogbeitrag zum Thema verfasst. Der Beitrag behandelt die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen in der EU, die recht komplex sind.
Greenwashing in der Schweiz
In der Schweiz wird das Thema Greenwashing relativ minimalistisch in zwei Erlassen geregelt, deren diesbezüglichen Änderungen beide auf den 1. Januar 2025 in Kraft treten:
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241): Art. 3 : Unlauter handelt insbesondere, wer: (Ziffer x) Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.
CO2-Gesetz (SR 641.71), Artikel 39 Abs. 4bis [Das BAFU] kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.
Kommentar: wir gehen in diesem Beitrag nicht im Detail auf die gesetzlichen Vorgaben der EU und deren Rahmenbedingungen ein (z.B. die EU-Taxonomie). Der oben erwähnte Blogbeitrag gibt hierzu einen guten Überblick.
Schon immer bestanden im Schweizer Recht allgemeine Anforderungen, die irreführende Angaben, verbieten (s. auch der oben erwähnte Artikel 3 des UWG). Bisher gab es aber keine spezifischen Vorgaben, zu Umweltangaben, insbesondere wie Werbende ihre umweltbezogenen Angaben über Produkte oder Unternehmen begründen oder belegen müssen. Im Gegensatz zur EU spezifiziert die Schweiz keine möglichen Tatbestände für diesbezüglichen unlauteren Wettbewerb. Es fragt sich zudem, wie wirksam der Vollzug zu dieser neuen gesetzlichen Anforderung sein wird.
Die Quintessenz zum Thema Greenwashing besteht darin, dass Umweltaussagen auf Ökobilanzen oder Lebenszyklus-Analysen (LCA) aufbauen müssen. Die Aussagen müssen nachvollziehbar, faktenbezogen, wissenschaftlich, relevant und angemessen in Relation zur ganzen Lieferkette sein. Werden die Grenzen zum Greenwashing überschritten, kommen einige Risiken auf Unternehmen zu. Als irreführend eingestuft werden (Interpretation EU) z.B. Aussagen über künftige Umweltleistungen ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne unabhängiges Überwachungssystem. Gleich eingestuft werden Umweltaussagen über das gesamte Produkt, wenn diese tatsächlich nur Teile des Produkts betreffen; desgleichen die Kennzeichnung mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Prüfverfahren durch Dritte basiert noch von Behörden stammt. Dies sind nur einige der strafbaren Tatbestände, die in EU-Regulatorien aufgeführt werden.
Es gibt übrigens in der Schweizer Gesetzgebung eine ‚Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange‘ (SR 221.434). Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass diese Verordnung hinsichtlich Aussagen zu Klimabelangen eine Hilfestellung bietet. Dem ist jedoch nicht so, da diese Verordnung die Berichterstattung von Unternehmen nach Artikel 964b OR über Klimabelange als Teil der Umweltbelange im Rahmen der nichtfinanziellen Belange regelt. Diese Bestimmungen gelten nur für grössere Unternehmungen, welche den Kriterien von Artikel 964a OR entsprechen. Wir haben in unseren Beiträgen Nachhaltige Unternehmensführung und Verantwortungsvolle Unternehmen über dieses Thema berichtet.
Gesetzesthema: 814 Umweltschutz
Beitragsdatum: 22.09.2024
Newsletter: Nr. 50 | 01.07.2024-30.09.2024
Schlagworte: Umweltschutz, Ökobilanz