Sorgfaltspflichtengesetz verabschiedet
Das zukünftige Sorgfaltspflichtengesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt. Unternehmen erhalten einen klaren, verhältnismässigen und zumutbaren gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten (s. auch Beitrag im Newsletter Nr. 36 unter „Globale Lieferketten“).
Das Bundeskabinett hat nun den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten, das sogenannte Sorgfaltspflichtengesetz, beschlossen. Konkret sieht der Regierungsentwurf folgende Regelungen vor:
Ziel
Durch das Gesetz werden in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Grösse verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.
Unternehmensgrösse
Das Gesetz gilt ab 2023 verbindlich für grosse Unternehmen mit mindestens 3’000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 600 Unternehmen), und ab 2024 dann für alle Unternehmen mit mindestens 1’000 Beschäftigten in Deutschland (ca. 2’900 Unternehmen).
Besserer Schutz der Menschenrechte und Rechtsicherheit für Unternehmen
Durch das Gesetz sollen in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Grösse verpflichtet werden, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten besser nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.
Umfang der Verantwortung in der Lieferkette
Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heisst in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.
Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Zivilgesellschaft werden gestärkt
Im Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes ist der Umweltschutz erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Der Gesetzentwurf ist damit ein wichtiger Schritt und ein Signal für die Stärkung von Umweltschutz in Lieferketten. Künftig können Betroffene sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoss gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen.
Basis für gemeinsames internationales Verständnis für Sorgfaltspflicht
Das Lieferkettengesetz schafft die Grundlage für ein gemeinsames internationales Verständnis der Sorgfaltspflicht. Es wird dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht zu harmonisieren.
Erstmals umfangreiche behördliche Kontrolle
Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sorgen. Ebenso soll die Wirtschaft mit konkreten Informationen für die Umsetzung unterstützt werden. Die Behörde kann bei Verstössen geeignete Buss- und Zwangsgelder verhängen. Der Bussgeldrahmen reicht bei schweren Verstössen bis zu 2 % des weltweiten Konzernumsatzes. Je nach Art des Verstosses kann das Unternehmen auch von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.
Unser Kommentar: Das Sorgfaltspflichtgesetzt, welches viele Berührungspunkte zu ethischen Grundsätzen hat, wird dazu führen, dass Firmen oder Institutionen vermehrt von ihren Kunden Fragebogen erhalten werden, in denen Fragen zu diesen Themen aufgeworfen werden. Wie was und in welcher Form umgesetzt wird, ist derzeit noch nicht klar, wir bleiben am Ball und werden Sie über die Entwicklung informieren. Es lohnt sich jedoch, sich Gedanken zu diesem Thema zu machen.
Gesetzesthema: EU-Gesetzgebung sonstiges
Beitragsdatum: 05.05.2021
Newsletter: Nr. 37 | 08.12.2020-05.05.2021
Schlagworte: Sorgfaltspflicht