18.10.2022

Einige gesetzliche Grundlagen der Haftung

 

Haftungsgründe einer Unternehmung im Überblick

Die Haftung von Organisation geht aus verschiedenen gesetzlichen Anforderungen hervor. Das Obligationenrecht (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220) behandelt alle möglichen Haftungsgründe. Prinzipiell kann unterschieden werden zwischen vertraglicher und ausservertraglicher Haftung, sowie deliktischer Haftung (bei absichtlich kriminellen Handlungen). Die Unterscheidung ist insbesondere für die Verjährung, die Beweislast, das Verschulden, die Haftung für Drittpersonen und die Haftung für reine Vermögensschäden von Bedeutung. Weitere wichtige Bestimmungen finden sich im Produkthaftungsgesetz (PrHG, SR 221.112.944) und im Produktsicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11).

Vertragliche Haftung

Unter der vertraglichen Haftung ist NICHT die eigentliche Vertragserfüllung im Sinne des Leistungs- und Erfüllungsinteresses zu verstehen, sondern der dem Vertragspartner allenfalls darüber hinaus oder nebenher zugefügte sonstige Schaden im Sinne des Haftpflichtrechtes.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • Schaden (es muss zu einem Schaden gekommen sein)
  • Vertragsverletzung (anstelle der aus der ausservertraglichen Haftung bekannten Widerrechtlichkeit)
  • Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und dem Schaden
  • Haftungsgrund (i.d.R. Verschulden mit umgekehrter Beweislast)

Die vertragliche Haftpflicht wird grundsätzlich gemäss OR 97 geregelt. Diese Regelung kommt bei sämtlichen Vertragsarten zur Anwendung, die keine abweichende Haftungsregelung enthalten, sowie bei Vertragsverhältnissen, die im OR nicht explizit geregelt sind. Im Weiteren ist die Haftung bei Kaufverträgen (OR 208), bei Werkverträgen (OR 364) und die Haftung aus Aufträgen (OR 394 ff.) geregelt.

Haftungsgrundsätze

Grundlegende Anforderungen bezüglich Haftung sind in OR 41 ff. geregelt. Dabei wird auch die Geschäftsherrenhaftung (OR 55) und das Thema Sorgfaltspflichten angesprochen. Diese beruhen in der Regel auf Qualitätsmanagementgrundsätzen und müssen nachweislich eingehalten werden, um Haftungsfällen vorzubeugen.

Ausservertragliche Haftung

Die ausservertragliche Haftung, wenn eine Leistung ohne Vertrag erbracht wird, ist in OR 420 und im Produkthaftungsgesetz  (PrHG, SR 221.112.944) geregelt. Es geht dabei um Haftung infolge von Personen- oder Sachschaden und die Verletzung von berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit. Unter dieses Thema fällt u. a. der Verkauf von Produkten an Konsumenten.

Produkthaftung

Das Thema ist im Bundesgesetz über die Produkthaftpflicht (PrHG, SR 221.112.944) geregelt. Ein wichtiger Grundsatz des Gesetzes ist die verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers (Endhersteller oder Teilhersteller), des Importeurs und in gewissen Fällen auch des Händlers mit dem Ziel, den Konsumenten vor schädlichen Produkten zu schützen. Es genügt, wenn ein geschädigter Verbraucher oder eine geschädigte Verbraucherin beweist, dass er oder sie einen Schaden erlitten hat und dieser Schaden auf einen Fehler des Produktes zurückzuführen ist. Ein Verschulden des Herstellers, Importeurs oder Händlers muss nicht mehr nachgewiesen werden (Beweislastumkehr).

Das PrHG umschreibt die Begriffe Hersteller, Produkt und Fehler des Produktes sowie die Ausnahmen der Haftung. Als Produkt im Sinne des Gesetzes gilt jede Sache die industriell oder gewerblich hergestellt und in Verkehr gesetzt wurde. Das PrHG regelt nur den Personen- bzw. Sachfolgeschaden, verursacht von fehlerhaften Produkten, die in Verkehr gesetzt wurden. Vermögensfolgeschäden und der Schaden am Produkt selbst fallen nicht unter das Gesetz.

Die herstellende Person (Herstellerin) haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird. Als Herstellerin im Sinne des Gesetzes gilt:

  • jede Person, die das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat
  • jede Person, die sich als Herstellerin ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt

Der Fehler ist wie folgt definiert: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwähnen berechtigt ist; insbesondere sind zu berücksichtigen:

  •  die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird
  • der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann
  • der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde