28.12.2022

Produktsicherheit – Grundlagen und Hilfsmittel

 

Produktsicherheitsgesetz

Produkte gleich welcher Art dürfen den Menschen und die Umwelt nicht gefährden. Damit dies nach Möglichkeit nicht der Fall ist, gibt es verschiedene Gebote und Verbote, welche u.a. die Entwicklung, die Herstellung, den Verkauf, den Gebrauch und die Entsorgung von Produkten regeln. Je nach Art des Produkts oder der vom Produkt ausgehenden Gefährdung und der «Lebensphase» des Produkts sind verschiedene Vorschriften zu beachten.  Diese Ziele werden mit dem Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) verfolgt. Das PrSG regelt die Sicherheit von Produkten beim gewerblichen oder beruflichen Inverkehrbringen.  Das PrSG kommt nur dann zur Anwendung, wenn die produktspezifischen bzw.  sektoriellen Erlasse wie zum Beispiel für Maschinen, Medizinprodukte, Spielzeug oder Lebensmittel keine Bestimmungen enthalten, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug dieser Erlasse ist auf die verschiedenen fachlich kompetenten Bundesämter aufgeteilt.

Harmonisierung mit der EU

Das PrSG regelt einerseits die Sicherheit von Produkten beim gewerblichen oder beruflichen Inverkehrbringen, andererseits dient es dem Abbau von technischen Handelshemmnissen durch eine Angleichung der Rechtsvorschriften an die Regeln des grössten Handelspartners der Schweiz, der Europäischen Union (EU). Mit dem PrSG wurde die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit ins schweizerische Recht umgesetzt. Mit der Harmonisierung entfalten die Anforderungen der entsprechenden EU-Richtlinien mit den dazugehörigen technischen, harmonisierten Normen eine direkte rechtliche Wirkung in der Schweiz . Die rechtlichen Erlasse auf diesem Gebiet sind Teil des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Mutual Recognition Agreement MRA) zwischen der EU und der Schweiz (Grundlagen MRA).

Wichtige Prinzipien des Produktsicherheitsgesetzes

  • Ein Konsumprodukt darf nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn Hersteller und Importeure sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird. Die Hersteller und Importeure sind zudem verpflichtet, erkannte Produktegefahren den zuständigen Vollzugsbehörden zu melden und Angaben über die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu liefern.
  • Mit dem PrSG erhalten die Vollzugsorgane die Kompetenz zum Ergreifen geeigneter Massnahmen im Falle eines gefährlichen Produktes. Nebst dem Verbot des weiteren Inverkehrbringens oder der Einziehung des gefährlichen Produkts können sie auch einen Produktrückruf verfügen und die Öffentlichkeit vor gefährlichen Produkten warnen. Die Vollzugsorgane in der Schweiz verfügen damit über die gleichen Kompetenzen wie die Kontrollbehörden in den EU-Staaten.

Das Grundanliegen der Gesetzgebung ist es, dass Produkte nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise voraussehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender nicht gefährden.  Das gleiche gilt natürlich sinngemäss auch für Dienstleistungen: wendet z.B. ein Heim eine neue Therapieform an, darf diese nicht zu unzulässigen Nebenwirkungen bei Patienten führen.

Produktsicherheit gewährleisten

Die nachfolgende Checkliste listet Punkte auf, die in einem Projekt bei der Entwicklung von Produkten bzw. Dienstleistungen angewendet werden sollten.

  1. Ist eine für das Projekt relevante Spezialgesetzgebung (wie zum Beispiel für Maschinen, Medizinprodukte, Pflege, Spielzeug, Lebensmittel) vorhanden und bekannt?
  2. Gibt es Normen oder Branchenvorgaben, welche für das Projekt relevant sind?
  3.  Wurde eine Gefahrenanalyse vorgenommen (bezüglich Projektablauf und dem Projektresultat = Produkt / Dienstleistung / Organisation)?
  4. Wurden Erwartungen, Ansprüche und Haltungen derjenigen Personengruppen analysiert, die die Projektresultate verwenden werden?
  5. Wurde der bestimmungsgemässe Gebrauch des Projektresultates und der allfällige voraussehbarer Fehlgebrauch identifiziert?
  6. Entsprechen die Art der Projektdurchführung und das voraussehbare Projektergebnis dem Stand des Wissens (Vergleich mit Mitbewerbern in der Branche)?
  7. Besteht ein Restrisiko? Sind Warn- und Sicherheitsinformationen notwendig und vorhanden?
  8. Ist für das umgesetzte Projektergebnis die organisatorische Umsetzung und die Qualitätssicherung gewährleistet?
  9. Sind Schulungen für die Endbenutzer zur Verwendung des Projektergebnisses vorgesehen?
  10. Wer führt nach Umsetzung die Marktbeobachtung durch?