02.01.2025

Autonomer Nachvollzug mit der EU in der Praxis

 

Autonomer Nachvollzug

Aufgrund der bilateralen Verträge der Schweiz mit der EU und um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, passt sich die Schweiz in gewissen Gebieten laufend an die EU-Gesetzgebung an (autonomer Nachvollzug). Bei gewissen Themen werden sogar EU-Erlasse direkt referenziert bzw. gelten auch vollumfänglich in der Schweiz. Es stellt sich für Organisationen, welche mit der EU in Beziehung stehen oder ihren Vorgaben unterliegen die Frage, ob und in welcher Form es Übersichten zum Stand des autonomen Nachvollzugs gibt, z.B. in Form von Übersichtstabellen.

Übersichten zum autonomen Nachvollzug

Die Haltung des Bundesrates zum Thema lässt sich anhand einiger ausgewählter parlamentarischer Vorstösse mit folgenden Zitaten beschreiben:

  • Die Erstellung von regelmässigen und flächendeckenden Übersichten über den „autonomen Nachvollzug“ in der Rechtsetzung wäre mit nicht zu unterschätzenden Zusatzaufwendungen verbunden.
  • Innerhalb der Verwaltung müsste zu diesem Zweck ein eigentliches Reportingwesen aufgebaut und betrieben werden.
  • Das mit der Konsolidierung des Schweizer Rechts betraute „Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen“ (KAV) der Bundeskanzlei verfügt zurzeit über keinerlei spezifische Informationen, ob ein Erlass oder seine Änderung ganz oder schwergewichtig ein Ausfluss des „autonomen Nachvollzuges“ sind.
  • Genau wie heute wird die Schweiz nämlich eigenständig über jede Übernahme von EU-Rechtsentwicklungen entscheiden. Sie kann also auch beschliessen, eine bestimmte Rechtsentwicklung nicht zu übernehmen.
  • Es ist nicht möglich, den Anteil des ganz oder teilweise in das Schweizer Recht übernommenen EU-Rechts genau zu bestimmen. Es gibt keine Liste der Bundesgesetze, die auf EU-Recht basieren.

Es gibt also keine Übersicht oder Konkordanztabelle, in der der Stand der Nachführungen gelistet ist.

Lösungsansatz

Die Bundesverwaltung also bietet keinen systematischen und umfassenden Ansatz an, mit dem der autonome Nachvollzug verfolgt werden könnte. Es bleibt interessierten Kunden nichts anderes, als spezifisch für das jeweilige Thema herauszufinden, wo wenigstens ansatzweise Informationen zum autonomen Nachvollzug vorliegen.

Auf dem Lebensmittelgebiet z.B. gibt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) unter den Reiter „Import und Export“ einige Informationen zu EU-Vorgaben, wobei sich der grösste Teil der Informationen auf Tiere und tierische Lebensmittel bezieht. Auf dem Umweltgebiet gibt es auf der Seite des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) ein Kompetenzzentrum Europarecht Umwelt, mit relativ detaillierten Informationen zu rechtlichen Verfahren und inhaltlichen Aspekten. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt das Thema „Gefährliche Güter“ (Gefahrgüter), welches nationales und internationales Recht behandelt, vor allem ausgerichtet auf den Gefahrenguttransport. Die „Gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien“ informiert über den „Stand der Harmonisierung mit internationalen Vorschriften„.

Informationen zum autonomen Nachvollzug im Gesetzesservice

Wo immer relevant und sinnvoll machen wir in unseren Newsbeiträgen auf Bezüge zwischen Schweizer und EU-Recht aufmerksam (Bsp. „Rückstandshöchstgehalte von Pestiziden„, „Greenwashing“ oder „Ökodesign von Produkten„). Eine gute Quelle von diesbezüglichen Informationen sind die „Nützlichen Links“, welche den Benutzern des Webzusatzmoduls nach dem Login auf unserer Website zur Verfügung stehen. Dabei ist zu beachten, dass der autonome Nachvollzug nicht für alle Branchen die gleiche Bedeutung hat: am meisten betroffen sind die Branchen Lebensmittel, Packmaterial, Hygieneprodukte und Industrie, weniger betroffen sind die Gesundheits- und Sozialbranche. Anzumerken wäre allerdings, dass diese Aussage kritisch hinterfragt werden kann, da viele Gesetzesänderungen in der Schweiz durch Änderungen in der EU ausgelöst werden. Oft geht es dabei um Änderungen von Richt- oder Grenzwerten in den Anhängen von Erlassen. Schlussendlich können wir im Nachhinein mit vernünftigem Aufwand kaum mehr nachvollziehen, welche Änderungen Ausfluss des Nachvollzugs sind.

 

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